Deutschland schlägt EU‑weites Verpackungsregister und Ausnahmeregelung für kleine Hersteller vor

Berlin hat einen Vorschlag eingereicht, um die 27 nationalen Verpackungsregister durch ein einheitliches EU‑System zu ersetzen und Hersteller, die weniger als 10 Tonnen pro Jahr in Verkehr bringen, von der EU‑verpflichtenden Vertreterpflicht zu befreien.

8 September 2026

Gedruckter Entwurf einer Änderungsrichtlinie zur EU‑Verpackungsverordnung (deutscher Vorschlag)
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Berlin hat formal die EU‑Mitgliedstaaten gebeten, die EU‑Verpackungsverordnung zu ändern, indem ein einheitliches, EU‑weites Registrierungssystem geschaffen und kleine Hersteller, die weniger als 10 Tonnen Verpackung pro Jahr in den Markt bringen, von der Verpflichtung zur Benennung eines EU‑weiten Vertreters befreit werden.

Hintergrund der Änderung

Die aktuellen Verpackungsregeln, die im Sommer 2026 in Kraft getreten sind, verpflichten Hersteller, ihre Verpackungen in jedem EU‑Land, in dem sie verkauft werden, zu registrieren und in jedem Mitgliedstaat einen Vertreter zu benennen. Das Bundesumweltministerium hat gewarnt, dass die Doppelpflichten „hohe bürokratische Hürden für Unternehmen" erzeugen. Kleine Unternehmen haben bereits signalisiert, dass die Kosten sie zwingen könnten, den Export einzustellen.

Laut Handelsblatt wurde der Regierungs‑vorschlag am 7 September 2026 den anderen EU‑Mitgliedern vorgelegt. Die Einreichung ist Teil einer breiteren Anstrengung, die Verordnung zu „nachbessern", während ihre Abfall‑Reduktionsziele erhalten bleiben.

Kernpunkte des Vorschlags

  • Ersetzung der 27 nationalen Verpackungsregister durch ein zentrales EU‑Register. Der Text lautet: „Außerdem soll ein zentrales Register die 27 einzelnen Register ersetzen."
  • Hersteller können einmalig auf EU‑Ebene registrieren, anstatt in jedem Mitgliedstaat gesondert einzureichen: „Hersteller müssen Verpackungen dann nicht mehr in jedem Mitgliedsstaat der EU einzeln registrieren, sondern nur einmalig europaweit eine Registrierung vornehmen."
  • Ausnahme von Unternehmen, die weniger als 10 Tonnen Verpackungsmaterial pro Jahr in den Markt bringen, von der EU‑verpflichtenden Vertreterpflicht. Der Schwellenwert wird in den Quelldaten ausdrücklich mit 10 Tonnen pro Jahr angegeben.

Der 10‑Tonnen‑Schwellenwert stammt aus der Schlüsseldaten‑Tabelle des Dossiers, die die Angabe „Packaging volume threshold for exemption, 10 tonnes per year" (Quelle: Handelsblatt) enthält.

Auswirkungen auf kleine Hersteller

Kleine Produzenten haben argumentiert, dass die Vertreterpflicht einen „enormen Kostenfaktor" darstellt. Durch die Abschaffung dieser Verpflichtung für Unternehmen unterhalb des 10‑Tonnen‑Schwellenwerts könnte die Änderung die Konformitätskosten senken und das Risiko eines Marktausstiegs reduzieren. Handelsblatt berichtet, dass „Kleine Unternehmen hatten deswegen davor gewarnt, dass sie unter den neuen Bedingungen den Versand ins Ausland einstellen müssten." Die Befreiung greift damit dieses Anliegen direkt auf.

Da der Vorschlag die übergeordneten Abfall‑Reduktionsziele der Verordnung nicht ändert, werden größere Hersteller weiterhin im zentralen System registrieren und die Vertreterpflicht beibehalten. Die Umstellung auf ein einziges Register soll die Berichterstattung vereinfachen und administrative Doppelarbeit in der EU reduzieren.

Politischer Kontext und nächste Schritte

Die Änderungsinitiative stammt vom Bundesumweltministerium, das den Plan über „Verhandlungskreise" an die EU‑Partner kommunizierte. Der Quellenauszug lautet: „Die Bundesregierung will bei der EU‑Verpackungsverordnung nachbessern." Der Vorschlag tritt nun in die intergouvernementale Verhandlungsphase der EU ein, in der jeder Mitgliedstaat die Auswirkungen auf die nationalen Umsetzungsstrukturen prüft.

Ein konkreter Zeitplan für die Umsetzung wurde nicht genannt. Das Dossier enthält kein voraussichtliches Datum, wann das zentrale Register betriebsbereit sein soll, noch wird erläutert, wie die EU‑Kommission die Vereinbarkeit der Befreiung mit dem Gesamtrahmen der Verordnung bewerten wird.

Unsicherheiten und offene Fragen

Mehrere Punkte bleiben unklar:

  • Der genaue rechtliche Wortlaut der Änderung und ob sie die bestehende Verordnung anpasst oder als separate Richtlinie eingeführt wird.
  • Wie die EU sicherstellen wird, dass das zentrale Register Datenqualität und Durchsetzungsgleichheit in allen Mitgliedstaaten gewährleistet.
  • Ob der 10‑Tonnen‑Schwellenwert in zukünftigen Revisionen überprüft wird, da die aktuelle Zahl auf deutschen Regierungs‑vorschlägen und nicht auf einem EU‑weiten Konsens beruht.
  • Wie andere EU‑Länder, die eigene nationale Register betreiben und unterschiedliche Verwaltungskapazitäten haben, reagieren.

Analysten werden den formellen Entscheidungsprozess der EU genau beobachten, da das Ergebnis die Kostenstruktur von tausenden kleinen und mittleren Unternehmen beeinflussen wird, die auf grenzüberschreitende Verpackungsverteilung angewiesen sind.

Fazit

Deutschlands Einreichung vom 7 September 2026 zielt darauf ab, das EU‑Verpackungs‑Compliance‑Umfeld zu vereinfachen, indem 27 nationale Register zu einem einzigen EU‑weiten System zusammengeführt und Unternehmen, die weniger als 10 Tonnen Verpackung pro Jahr in Verkehr bringen, von der Vertreterpflicht befreit werden. Wird der Vorschlag angenommen, könnte er den administrativen Aufwand für kleine Hersteller senken und gleichzeitig die Umweltziele der Verordnung wahren. Der Vorschlag befindet sich nun in der intergouvernementalen Prüfung der EU, wo seine endgültige Ausgestaltung und der Zeitplan festgelegt werden.